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Sie müssen gesetzliche Verpflichtungen zum Datenschutz einhalten.

In vielen Staaten sind Organisationsleitungen per Gesetz verpflichtet, Datenschutz einzuhalten bzw. sich um den Schutz der elektronischen Kommunikation und Infrastruktur zu kümmern. Dies dient zum einen dem Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Infrastrukturen zum anderen um wirtschaftliche Schäden einzudämmen.

Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) z.B. stellt die persönlichen Angaben inkl. der E-Mail-Adresse unter einen besonderen Schutz. Betroffen davon sind die Daten von Mandanten, Kunden, Patienten, Lieferanten etc.

Auf den Schutz elektronisch gespeicherter "persönliche" Informationen zielt auch die California State Bill 1386 ab. Sie gilt für Behörden, Unternehmen oder Personen, die in Kalifornien Geschäfte betreiben.

§43 Strafvorschriften: (1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, welche offenkundig sind – speichert, verändert oder übermittelt; zum Abruf bereit hält; oder abruft oder einem anderen aus Dateien verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

KonTraG: Das deutsche Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) schreibt für Aktiengesellschaften sowie deren Tochterfirmen in Deutschland die Implementierung eines unternehmensweiten Früherkennungssystems für bestandsgefährdende Risiken sowie eines entsprechenden Überwachungssystems vor. Das KonTraG verpflichtet auch zur Überprüfung der EDV auf Ihre Sicherheit; erkannte Risiken sind im Lagebericht des Unternehmens anzugeben.

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) sieht bei einer Verletzung der Organisationspflicht den Vorstand potentiell schadensersatzpflichtig und persönlich haftend.

§ 91 Aktiengesetz (AktG)
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Die Verletzung der Organisationspflicht kann zu Schadensersatz führen.

§ 93 Aktiengesetz (AktG.)
(2) .....einzelne Vorstandsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen bis zur Höhe des entstandenen Schaden haftbar gemacht werden können...

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